WG § 117; KfzPflW §§ 5,6
- Bei Verletzung von Obliegenheiten, die den Versicherten vor und nach dem Versicherungsfall treffen, sind die Beträge (hier: jeweils 5000 Euro) zu addieren, für die Leistungsfreiheit besteht.
- Es stellt eine besonders schwerwiegende, vorsätzlich begangene Verletzung der Aufklärungspflicht i. S. v. § 6 Abs. 3 KfzPflW dar, wenn der VN sich nicht nur unerlaubt vom Unfallort entfernt, sondern im Nachhinein bestreitet, das Unfallfahrrzeug gefahren zu haben.
OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 27.12.2017 (10 U 218/16) VersR 2018, 477
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