Haftung des Betreibers bei Auffahrunfall in Waschstraße

Haftung des Betreibers bei Auffahrunfall in Waschstraße

BGB §§ 241 II, 280 I, 631


Der Schutz der Rechtsguter der Benutzer erfordert es, dass von dem Betreiber einer Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt wird. Sind Schädigungen zu besorgen, wenn die Kunden bei der Nutzung der Anlage – zwar selten, aber vorhersehbar – nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Den Betreiber einer Waschstraße trifft deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren.

BGH, Urteil vom 19.07.2018 (VII ZR 251/17) NJW 2018, 2956

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Martin Sommerfeld administrator