Renovierungsklausel des Vermieters und Abrede zwischen Alt- und Neumieter

Renovierungsklausel des Vermieters und Abrede zwischen Alt- und Neumieter

BGB §§ 535, 307, 242, 328, 415

Im Fall einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung halt die formularvertragliche Überwälzung der nach der gesetzlichen Regelung (§ 535 I 2 BGB) den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 11, II Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewahrt, der ihn so stellt, als habe der Vermieter ihm eine renovierte Wohnung überlassen (Bestätigung von BGHZ 204, 302 = NJW 2015, 1594 = NZM 2015, 374 Rn. 15, 35). Eine allein zwischen dem bisherigen und dem neuen Mieter getroffene Renovierungsvereinbarung vermag – mit Rücksicht darauf, dass die Wirkungen eines Schuldverhältnisses grundsätzlich auf die daran beteiligten Parteien beschrankt sind – daran nichts zu andern.

BGH, Urteil vom 22.08.2018 (VIII ZR 277/16) NJW 2018, 3302

 

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Martin Sommerfeld administrator