Regulierungsfrist beträgt in der Regel maximal vier Wochen
BGB §§ 271,286; ZPO §§ 91 a, 269
- Der Geschädigte kann nach Vorlage des Anspruchsschreibens erwarten, dass der gegnerische Haftpflichtversicherer kurzfristig mitteilt, ob, inwieweit und wie lange eine Prüfung stattfindet.
- Die Dauer der Prüffrist ist von der Lage des Einzelfalls abhängig, betragt in der Regel aber maximal vier Wochen.
OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 6.2.2018 (22 W 2/18) VersR 2018, 928
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