Keine Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschlage

Keine Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschlage

Keine Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschlage bei zumutbarer Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit

BGB §§ 249 Abs. 2,254 Abs. 2

  1. Bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB auf diese verweisen lassen.
  2. Dies gilt auch dann, wenn der Reparaturkostenkalkulation des von ihm beauftragten Sachverständigen bereits mittlere ortsübliche Sitze nicht markengebundener Fachwerkstatten zugrunde liegen. Es kann keinen Unterschied machen, ob im Privatgutachten von durchschnittlichen regionalen Stundenverrechnungssätzen markengebundener oder freie Fachwerkstatten ausgegangen worden ist.
  3. Die Frage der „Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschlage“ entscheidet sich nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten.

BGH, Urteil vom 25.9.2018 (VI ZR 65/18, LG Wuppertal) VersR  2019, 120

 

 

 

 

 

 

 

 

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Martin Sommerfeld administrator