Arbeitsrecht

Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Buxtehude

Ich möchte Ihnen weiterhelfen. Vereinbaren Sie einen persönlichen Termin.

Ich vertrete Sie vor allen deutschen Arbeitsgerichten, Landesarbeitsgerichten und ggf. auch vor dem Bundesarbeitsgericht. 

Schwerpunkte meiner Tätigkeit für Sie sind:

  • Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen
  • Einstellung von Arbeitnehmern und freien Mitarbeitern
  • Gestaltung von Arbeitsverträgen und deren Prüfung
  • Abmahnungen
  • Aufhebungsverträge
  • Abfindung
  • Zeugnisgestaltung und -Erteilung sowie deren Prüfung

An dieser Stelle sind bereits hier folgende Hinweise zu geben:

Sind Sie Arbeitnehmer und haben Sie eine Kündigung erhalten, so müssen Sie gemäß § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (sog. Kündigungsschutzklage). Lassen Sie die Dreiwochenfrist ungenutzt verstreichen, so wird die Kündigung des Arbeitsverhältnisses als wirksam behandelt, auch wenn sie sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.  Sie können dann nicht mehr gegen die Kündigung vorgehen und haben die Chance auf eine Weiterbeschäftigung oder Abfindung vertan. Die Frist von 3 Wochen beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung, also an dem Tag, an dem Ihnen die Kündigung übergeben oder an dem sie in Ihren Briefkasten eingeworfen wird und nicht erst mit Kenntnis, also wenn Sie das Kündigungsschreiben gefunden, geöffnet oder die Kündigung gelesen haben. Während in Zivilprozessen grundsätzlich die Regelung gilt, dass die unterlegene Partei der obsiegenden Partei auch die Rechtsanwaltskosten zu erstatten hat, ist dieser Grundsatz in arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz  durch § 12 a Abs. 1 Satz Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) ausgeschlossen. Jede Partei hat ihre Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen.

Persönliche Beratung vor Ort

Ich lege Wert darauf, mit meinen Mandanten im ersten Gespräch auch die Kosten meiner Tätigkeit zu besprechen. Auf diese Weise entstehen gar nicht erst Missverständnisse über die Höhe meiner Vergütung oder aber gar Ärger bei der Übersendung meiner Kostenrechnung. Sie können sich vorab unter dem Punkt Vergütung informieren.

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