Die Verjährungsfrist bei Urlaubsansprüchen

Die Verjährungsfrist bei Urlaubsansprüchen beginnt erst, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den Urlaubsanspruch und die gesetzlichen Verfallsfristen informiert hat

Art.7 Richtlinie 2003/88/EG; Art.31 Abs.2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC); § 7 Abs.3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG); §§ 194, 195, 199, 214 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

1. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindesturlaub unterliegt gemäß § 194 Abs. 1 BGB der Verjährung.

2. Bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung der § 199 Abs. 1 BGB, §§ 1, 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG beginnt die Verjährung allerdings nicht zwangsläufig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist und der Arbeitnehmer über die in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beschriebene Kenntnis verfügt. Zusätzlich ist erforderlich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen. Die Vorgaben des Unionsrechts, die der EuGH in seiner Entscheidung vom 22. September 2022 (- C-120/21 -) präzisiert hat, bedingen einen „anderen Verjährungsbeginn“ iSd. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

BAG, Urteil vom 20.12.2022 – 9 AZR 266/20