Keine Erstattung der Umsatzsteuer für Reparaturkosten bei fiktiver Abrechnung

BGB § 249

Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, kann er den Ersatz von Umsatzsteuer nicht verlangen. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer durchgeführten Reparatur tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig (hier: Teilreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des Unfallfahrzeugs).

BGH, Urteil vom 05.04.2022 (VI ZR 7/21), NJW 2022, 1884